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Mitgliedschaft
Arten der Mitgliedschaft (§ 4 der Satzung)
1.
Der ÖFGB hat ordentliche Mitglieder,
außerordentliche Mitglieder,
Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und
Angehörige. Kapitalgesellschaften können
nicht ordentliche Mitglieder des ÖFGB
werden.
2.
Ordentliche Mitglieder sind die einzelnen
FootGolf Vereine
3.
Außerordentliche Mitglieder sind physische
oder juristische Personen, die den
FootGolfsport vor allem durch erhöhten
Mitgliedsbeitrag fördern. Sie haben bei den
Bundeshauptversammlungen weder Sitz-
noch Stimmrecht.
4.
Zu Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern
können von der Bundeshauptversammlung
Personen ernannt werden, die sich um den
FootGolfsport - insbesondere um den ÖFGB
- besondere Verdienste erworben haben.
Der ÖFGB-Ehrenring kann an Personen
verliehen werden, die sich um den
Österreichischen FootGolfsport
außerordentlich verdient gemacht haben.
Die Verleihung des Ehrenringes erfolgt
durch die Bundeshauptversammlung.
Ehrenringträger gelten als Ehrenmitglieder
im Sinne dieser Bestimmungen.
5.
Angehörige sind die Mitglieder des
Präsidiums, die Referenten und
Kommissions- bzw. Komiteemitglieder, die
Rechnungsprüfer
Erwerb der Mitgliedschaft (§ 5 der Satzung)
1.
Über die Aufnahme von ordentlichen
Mitgliedern entscheidet die
Bundeshauptversammlung nach Vorlage
der von den zuständigen politischen
Behörden genehmigten Satzungen der
Mitgliedswerber, die mit jenen des ÖFGB in
ihren Grundsätzen in Einklang stehen
müssen. Politische Betätigung innerhalb
des ÖFGB und der einzelnen
Landesverbände ist mit der ordentlichen
Mitgliedschaft unvereinbar.
2.
Über die Aufnahme von außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet das Präsidium
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
3.
Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten und
Ehrenmitglied sowie die Verleihung des
Ehrenringes erfolgt auf Antrag des
Präsidiums durch die
Bundeshauptversammlung. Ehrenringträger
gelten als Ehrenmitglieder im Sinne dieser
Bestimmungen.
Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6 der Satzung)
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt, durch Ausschluss, bei natürlichen
Personen auch durch den Tod.
2.
Der Austritt kann zum 31. Dezember jeden
Jahres erfolgen. Er muss dem Präsidium
mindestens drei Monate vorher mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist
sie erst zum nächsten Austrittsterm in
wirksam.
3.
Das Präsidium kann den Ausschluss eines
Mitgliedes vornehmen, wenn dieses trotz
zweimaliger Mahnung länger als sechs
Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hiervon unberührt.
4.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem
ÖFGB kann vom Präsidium wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten oder
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
5.
Die Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft,
der Ehrenmitgliedschaft sowie des
Ehrenringes kann aus den im Z. 4
genannten Gründen von der
Bundeshauptversammlung über Antrag des
Präsidiums beschlossen werden.
6.
Gegen Entscheidungen nach Z. 3 und 4
steht den Betroffenen das Rechtsmittel der
Berufung an die Bundeshauptversammlung
des ÖFGB zu, welche binnen 14 Tagen nach
Zustellung schriftlich einzubringen ist.
Rechte und Pflichten der Mitglieder (§7 der
Satzung)
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, an
Veranstaltungen des ÖFGB teilzunehmen
und dessen Einrichtungen zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Bundeshauptversammlung sowie das aktive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen
Mitgliedern bzw. deren Organen zu. Passiv
wahlberechtigt sind aus-schließlich
volljährige und unbescholtene
österreichische Staatsbürger.
2.
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Interessen des ÖFGB nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wo das
Ansehen und der Zweck des ÖFGB
geschädigt werden könnte
b) die Satzungen, Reglement, Beschlüsse
und Weisungen des ÖFGB und die
Beschlüsse und Weisungen seiner Organe
zu beachten
c) die Mitgliedsbeiträge in der von der
Bundeshauptversammlung jährlich
beschlossenen Höhe pünktlich
einzubezahlen
d) die nationalen und internationalen Anti-
Doping Regelungen zu beachten sowie die
dafür vor-gesehenen Kontrollmaßnahmen
zu dulden. Die entsprechenden
Ausführungsregelungen erfolgen in den
jeweiligen Besonderen Bestimmungen.
3.
Die Vereine haben Änderungen des
Vereinsnamens, Sitzverlegungen und
Vereinsumbildungen unter Einhaltung der
Bestimmungen des Vereinsgesetzes
vorzunehmen und die entsprechenden
Unterlagen dem bzw. den betroffenen dem
ÖFGB bis jeweils 30. Juni eines jeden Jahres
vorzulegen.
4.
Mitglieder der Verbände und des ÖFGB
können nur gemeinnützige Vereine sein. Die
Verbände und der ÖFGB sind verpflichtet,
die angeschlossenen Vereine zu verhalten,
die in dieser Ziffer angeführte Bestimmung
auch in die Statuten aufzunehmen und
ihnen aufzuerlegen, für die
gemeinnützigkeitswahrende Ausgliederung
des Profisportes bei Bedarf entsprechende
Maßnahmen zu ergreifen.
5.
Um die sportliche Integrität der ÖFGB-
Klubwettbewerbe zu gewährleisten, behält
sich der ÖFGB jedoch das Recht vor, dort
einzugreifen und angemessene
Maßnahmen zu treffen, wo die Gefahr
besteht, dass ein und dieselbe natürliche
oder juristische Person die Führung, die
Verwaltung und/oder die sportlichen
Leistungen von mehr als einem am gleichen
Bewerb teilnehmenden Verein beeinflusst.
In diesem Zusammenhang sind die
entsprechenden EFT- und FIFG-
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
6.
Die Vereine sind verpflichtet, Abschriften
der Ausschreibung ihrer
Hauptversammlung bis spätestens vierzehn
Tage vor dem Termin und Abschriften des
Protokolls ihrer Hauptversammlung und
der Vorstandssitzungen binnen Monatsfrist
dem ÖFGB zu übermitteln.
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variiertPreis variiert
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